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Grundbuch Abteilung 2: Rechte und Belastungen vor dem Kauf prüfen

Grundbuch Abteilung 2 enthält Belastungen wie Wegerecht, Wohnrecht und Nießbrauch sowie Verfügungsbeschränkungen und die Auflassungsvormerkung. Hypotheken und Grundschulden stehen dagegen in Abteilung 3. Entscheidend für Ihren Kauf sind Inhalt, Berechtigte und Rang jedes Eintrags. Fordern Sie die zugehörigen Urkunden an und klären Sie im Kaufvertrag, welche Rechte bestehen bleiben oder gelöscht werden sollen.

Bundesweite Adresssuche. Welche Daten erscheinen, hängt von den Quellen des Landes ab.

Grundbuch Abteilung 2 im Aufbau des Grundbuchblatts

Ein vollständiger Grundbuchauszug zeigt, welches Grundstück betroffen ist, wer als Eigentümer eingetragen ist und welche Rechte daran bestehen. Die Grundbuchverfügung, kurz GBV, regelt den Aufbau bundesweit. § 4 nennt Aufschrift, Bestandsverzeichnis und die Abteilungen. Die Aufschrift identifiziert nach § 5 das Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und das Blatt. Gleichen Sie diese Angaben mit dem Kaufgegenstand ab. Eine Straßenadresse allein erklärt nicht, welche Flurstücke, Anteile oder zusätzlich angebotenen Flächen der Vertrag tatsächlich umfasst.

Aufbau des Grundbuchblatts und gesetzliche Zuordnung
TeilInhaltNorm
BestandsverzeichnisGrundstücksbezeichnung, Lage und Größe; mögliche Vermerke über begünstigende RechteGBV §§ 6 bis 8
Abteilung IEigentümer und Grundlage der EintragungGBV § 9
Abteilung IIBelastungen außer Grundpfandrechten, Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche in diesem BereichGBV § 10
Abteilung IIIHypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt zugehörigen Vormerkungen und WidersprüchenGBV § 11
Quelle: GBV §§ 4 bis 11, Gesetze im Internet; abgerufen 09.10.2026

Grundbuch Abteilung 2 und 3 ergänzen sich. Eine leere Abteilung II sagt nichts darüber aus, ob eine Grundschuld in Abteilung III eingetragen ist. Umgekehrt schließt ein lastenfreier Finanzierungsbereich keine Nutzungsrechte Dritter aus. Prüfen Sie auch Veränderungs- und Löschungsvermerke. Ein historisch sichtbarer Eintrag muss nicht mehr bestehen; eine allein betrachtete Textzeile kann deshalb irreführen. Für die Prüfung zählt der vollständige aktuelle Stand mit den Verweisen auf die betroffenen Grundstücke und Urkunden.

Grundbuch Abteilung 2: Beispiele und Wirkung beim Kauf

Nicht jede Eintragung ist ein Hindernis. Eine Dienstbarkeit kann eine notwendige Zufahrt sichern oder die Nutzung Ihres künftigen Grundstücks begrenzen. Entscheidend ist, ob das Grundstück belastet oder begünstigt ist und was genau erlaubt wird. Die folgende Übersicht beschreibt gesetzliche Rechtstypen und Fragen für den Vertragsentwurf. Die Löschung hängt von Recht, Nachweisen und Beteiligten ab. Aus den Normen lässt sich keine verlässliche Häufigkeit für Löschungen beim Verkauf ableiten.

Eintragungsarten: Käuferwirkung und Klärung der Löschung
Eintragung und NormWirkung für KäuferLöschung oder Übernahme beim Kauf
Grunddienstbarkeit, etwa Wegerecht; BGB § 1018Ein anderes Grundstück darf die bezeichnete Nutzung ausübenBesteht beim normalen Verkauf fort; Löschung erfordert rechtliche Grundlage und Unterlagen
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit; BGB § 1090Eine bestimmte berechtigte Person erhält einzelne NutzungsbefugnisseInhalt, Dauer und etwaiges Erlöschen prüfen; Verkauf allein genügt nicht
Wohnungsrecht; BGB § 1093Berechtigte dürfen bezeichnete Räume als Wohnung nutzenFreie Nutzung durch Käufer setzt Klärung des Rechts voraus; Zustimmung oder Erlöschensnachweis prüfen
Nießbrauch; BGB § 1030Berechtigte ziehen Nutzungen, etwa MieterträgeÜbernahme oder Aufhebung ausdrücklich klären; Tod und Grundbuchlöschung unterscheiden
Dingliches Vorkaufsrecht; BGB § 1094Berechtigte haben eine gesicherte VorkaufspositionAbwicklung und Fortbestand prüfen; ein Verkauf löscht das Recht nicht automatisch
Reallast; BGB § 1105Wiederkehrende Leistungen sind am Grundstück abgesichertLeistungsumfang und Kosten prüfen; Löschung nicht allein wegen Eigentümerwechsel
Auflassungsvormerkung; BGB § 883, GBV § 10Sichert den Anspruch auf EigentumsübertragungNach gesichertem Vollzug Löschung abstimmen; alte fremde Vormerkungen vorher klären
Quellen: GBV § 10; BGB §§ 883, 1018, 1030, 1090, 1093, 1094, 1105; Löschungsverfahren GBO §§ 19, 22, 29; abgerufen 09.10.2026. Keine Häufigkeitsstatistik.

Verfügungsbeschränkungen und Verfahrensvermerke gehören ebenfalls zum Prüfbereich des § 10 GBV. Sie können anzeigen, dass der eingetragene Eigentümer beim Verkauf nicht allein frei handeln kann. Lassen Sie solche Hinweise vor Vertragsabschluss vom Notariat einordnen und die erforderlichen Erklärungen klären. Ein Auszug ersetzt dabei nicht die Prüfung des zugrunde liegenden Verfahrens. Weitere Fragen zu Wohnrecht, Erbbaurecht und sonstigen Kaufhindernissen bündelt Risiken beim Immobilienkauf.

Wegerecht im Grundbuch: Zufahrt und Umfang prüfen

Ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB erlaubt dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks eine bestimmte Nutzung. Es bleibt beim gewöhnlichen Eigentümerwechsel grundsätzlich am belasteten Grundstück bestehen. Der Kurztext verrät nicht immer, ob nur Gehen, auch Fahren oder eine bestimmte Strecke erlaubt ist. Lesen Sie die Bewilligung und zugehörige Pläne. Vergleichen Sie den gesicherten Weg mit Zufahrt, Stellplätzen und geplanten Umbauten. Eine sichtbare Einfahrt belegt für sich kein gesichertes Nutzungsrecht.

Wohnrecht im Grundbuch: Welche Räume bleiben gebunden?

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ermöglicht die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers. Es ist von einem umfassenderen Nießbrauch nach § 1030 zu unterscheiden. Für Ihren Einzug zählen die erfassten Räume, Mitbenutzung gemeinsamer Einrichtungen, Dauer und Kostenregelungen. Ein Verkauf verschafft Ihnen diese Räume nicht automatisch zur freien Verfügung. Halten Sie eine gewünschte Aufhebung und die dafür erforderlichen Nachweise getrennt von einer bloßen Auszugsankündigung des Berechtigten fest.

Rang: Die Abteilungsnummer entscheidet nicht über den Vorrang

§ 879 BGB unterscheidet die Fälle: Innerhalb derselben Abteilung zählt grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen. Bei Rechten in verschiedenen Abteilungen geht grundsätzlich die Eintragung mit dem früheren Tag vor. Am selben Tag in verschiedenen Abteilungen eingetragene Rechte haben gleichen Rang. Eine abweichende Rangbestimmung muss im Grundbuch eingetragen sein. Ein Wohnungsrecht in Abteilung II steht deshalb nicht allein wegen dieser Nummer vor jeder Grundschuld in Abteilung III. Lesen Sie Datum und Rangvermerke zusammen.

Für die Finanzierung muss die Bank wissen, welche Rechte neben ihrer vorgesehenen Sicherheit bestehen. Übermitteln Sie den vollständigen Auszug statt nur der Grundschuldseite. Ob eine Rangregelung geändert werden soll und welche Erklärungen dafür erforderlich sind, klären die Beteiligten im konkreten Vorgang. Leiten Sie aus dem Rang keine pauschale Wertminderung ab. Auch eine geplante Löschung ist erst dann belastbar, wenn die erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen tatsächlich gesichert sind.

Auflassungsvormerkung beim Kauf: gesicherter Anspruch

Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung nach § 883 BGB. Spätere Verfügungen sind insoweit unwirksam, wie sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Die Vormerkung macht Sie jedoch noch nicht zum Eigentümer. § 873 verlangt grundsätzlich Einigung und Eintragung der Rechtsänderung. Stimmen Sie die Eintragung, die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen und die spätere Eigentumsumschreibung mit dem Notariat ab. Eine alte Vormerkung für einen anderen Käufer muss gesondert aufgeklärt werden.

Die Löschung Ihrer Vormerkung gehört zur abgestimmten Abwicklung nach Erfüllung ihres Sicherungszwecks. Setzen Sie Eintragung und Löschung kostenmäßig nicht gleich. Das Notarkosten-Modell benennt seinen Umfang und schließt Löschungen aus seinen Beispieltabellen aus. Es liefert daher auch hier keine vollständige Rechnung. Bewahren Sie die Eintragungsnachrichten auf und prüfen Sie am Ende, ob Eigentümereintragung, vereinbarte Lastenfreistellung und die vorgesehenen weiteren Schritte erledigt sind.

Löschung: Bewilligung, Nachweis und Tod des Berechtigten

Nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht betroffen wird. Für eine Berichtigung kann nach § 22 stattdessen der Nachweis der Unrichtigkeit genügen. § 29 regelt die Form: Erklärungen sind grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen; andere Voraussetzungen durch öffentliche Urkunden, soweit sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind. Eine private Zusage des Verkäufers ersetzt diese Unterlagen nicht. Lassen Sie festhalten, welches Recht gelöscht werden soll und wer die Nachweise beschafft.

Bei lebenszeitgebundenen Rechten sind Erlöschen und Löschung zu unterscheiden. Der Nießbrauch einer natürlichen Person erlischt nach § 1061 BGB mit deren Tod. Trotzdem muss das Grundbuch berichtigt werden. § 23 GBO schützt mögliche Leistungsrückstände: Sind Rückstände nicht ausgeschlossen, braucht eine Löschung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod die Bewilligung des Rechtsnachfolgers. Sie ist auch nötig, wenn dieser beim Grundbuchamt widersprochen hat. Das ist keine allgemeine Wartefrist für jedes Wohnrecht. Nach Absatz 2 entfällt diese Bewilligung, wenn eingetragen ist, dass der Todesnachweis zur Löschung genügt.

Welche Urkunde den Todesnachweis erbringt und ob weitere Voraussetzungen bestehen, wird anhand von Eintragung und Bewilligung geprüft. Planen Sie deshalb nicht allein mit dem Alter eines Berechtigten oder einer mündlichen Mitteilung der Familie. Sind mehrere Personen berechtigt, kann der Tod einer Person den verbleibenden Nutzungsumfang nicht ohne Weiteres beseitigen. Klären Sie vor dem Kauf, welcher Nachweis noch fehlt und welche Nutzung bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens tatsächlich möglich ist.

Löschungskosten richten sich nach dem konkreten Vorgang. Das Kostenverzeichnis zum GNotKG unterscheidet etwa die Löschung einer Belastung in Abteilung II, KV 14143, und einer Vormerkung, KV 14152. Notarielle Erklärungen und Auslagen können zusätzlich anfallen. Fragen Sie nach einer fallbezogenen Kostenübersicht und der vertraglichen Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Kaufpreisprozentsatz oder die Erwerbsgebühren aus einem Notarkostenbeispiel wäre dafür keine verlässliche Gesamtschätzung. Hier wird deshalb kein pauschaler Löschungsbetrag angesetzt.

Abteilung 2 vor dem Kauf prüfen: die Unterlagenfolge

  1. Aktuellen Auszug anfordernBeschaffen Sie den vollständigen Grundbuchauszug mit Bestandsverzeichnis und sämtlichen Abteilungen. Notieren Sie Abrufdatum und Blatt. Klären Sie den Einsichtsweg mit Verkäufer oder Notariat und fragen Sie nach noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
  2. Eintragungen listenErfassen Sie je Recht die laufende Nummer, das betroffene Grundstück, den Berechtigten, Inhalt, Rang sowie Änderungs- und Löschungsvermerke. Halten Sie fest, welche Ihrer Nutzungspläne betroffen sein könnten und was noch ungeklärt ist.
  3. Bewilligungsurkunden anfordernBeschaffen Sie die in der Eintragung genannten Urkunden und Anlagen. Prüfen Sie räumlichen Umfang, Dauer und Kostenregelungen. Ordnen Sie Pläne dem richtigen Recht zu; eine Besichtigung ersetzt diese Dokumente nicht.
  4. Löschung oder Übernahme im Kaufvertrag klärenBesprechen Sie mit dem Notariat, welche Rechte fortbestehen und welche Aufhebung vorgesehen ist. Klären Sie benötigte Bewilligungen, Nachweise, Kostenverteilung und Zahlungsvoraussetzungen. Eine Absicht zur Löschung ist noch kein erledigter Grundbuchvorgang.
  5. Wertwirkung einordnenLassen Sie Nutzungseinschränkungen und wirtschaftliche Vor- oder Nachteile nachvollziehbar bewerten. Geben Sie Unterlagen an die finanzierende Bank weiter. Dokumentieren Sie offene Fragen, statt für alle Rechte denselben Preisabschlag anzunehmen.

Die Hauskauf-Checkliste verbindet diese Unterlagenprüfung mit Zustand, Finanzierung und Übergabe. Treffen Sie Ihre Entscheidung anhand der Rechte, die nach dem Vertrag tatsächlich bestehen bleiben sollen. Halten Sie bestätigte Informationen und offene Voraussetzungen getrennt fest. So erkennen Sie vor der Unterzeichnung, ob Ihre geplante Nutzung noch von der Erklärung eines Dritten oder einer ausstehenden Berichtigung abhängt.

Wertwirkung von Rechten und Belastungen einordnen

§ 47 ImmoWertV erlaubt eine Bewertung anhand geeigneter Vergleichspreise oder ausgehend von einem fiktiv unbelasteten beziehungsweise nicht begünstigten Grundstück. Wirtschaftliche Vor- und Nachteile sowie die allgemeinen Wertverhältnisse sind zu berücksichtigen. Eine Belastung kann Nutzbarkeit und Erträge verändern; ein begünstigendes Recht kann Zugang sichern. Die konkrete Wirkung hängt von Inhalt und Umfang ab. Es gibt hier keinen pauschalen prozentualen Abschlag für jedes Wohn- oder Wegerecht und keine automatisch berechnete Entschädigung.

Für eine belastbare Bewertung braucht die fachkundige Person den Grundbuchstand, Urkunden und Angaben zur tatsächlichen Nutzung. Markieren Sie fehlende Unterlagen als Unsicherheit. Ein lastenfreier Vergleichswert ist nicht ohne Weiteres der Wert des belasteten Kaufobjekts. Unsere Seite Datenquellen erklärt, wie Quelle, Nutzerangabe und Annahme auseinandergehalten werden. Übernehmen Sie auch beim Kaufpreis keine Zahl, deren Belastungsannahmen nicht zur Immobilie passen.

Grundbucheinsicht: berechtigtes Interesse statt öffentlicher Suche

Nach § 12 GBO darf Einsicht nehmen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gilt auch für ergänzend in Bezug genommene Urkunden und noch nicht erledigte Eintragungsanträge. Soweit die Einsicht gestattet ist, können Abschriften verlangt werden. Bloße Neugier genügt deshalb nicht als Erklärung. Als Kaufinteressent sollten Sie den konkreten Erwerbsbezug darlegen und mit Verkäufer oder Notariat den geeigneten Zugang klären. Ein allgemeines Interesse an Angeboten verschafft keinen garantierten Anspruch auf beliebige Grundbuchdaten.

Abgrenzung: Baulasten stehen nicht in Abteilung 2

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und wird gesondert nach dem jeweiligen Landesrecht geprüft. Sie ist keine Grunddienstbarkeit in Abteilung II. Eine private Wegeregelung und eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt können deshalb unterschiedliche Unterlagen erfordern. Das Baulastenverzeichnis erläutert die Landesunterschiede, einschließlich Bayern, und den Auskunftsweg. Auch ein Grundbuch ohne auffällige Belastungen belegt nicht, dass alle bauordnungsrechtlichen Fragen geklärt sind. Im Überblick Immobilie kaufen finden Sie die weiteren Prüfbereiche.

Grundstücksrechte vertiefen

Prüfen Sie bei passenden Einträgen auch Erbbaurecht und Wegerecht; das Baulastenverzeichnis ergänzt die Prüfung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen.

Häufige Fragen

Was steht im Grundbuch Abteilung 2?

Nach § 10 GBV stehen dort Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie Verfügungsbeschränkungen und die zugehörigen Vormerkungen und Widersprüche. Beispiele sind Dienstbarkeiten, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast und Auflassungsvormerkung. Lesen Sie auch die in Bezug genommenen Urkunden.

Was steht in Abteilung 3 des Grundbuchs?

§ 11 GBV ordnet Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden samt darauf bezogenen Vormerkungen und Widersprüchen der Abteilung III zu. Die Eigentümer stehen in Abteilung I. Eine fehlende Belastung in einer Abteilung ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Teile.

Was enthält ein Grundbuchauszug?

Ein vollständiger Auszug umfasst Aufschrift, Bestandsverzeichnis und die Abteilungen nach §§ 4 bis 11 GBV. Er zeigt Grundstücksbezeichnung, Eigentümer und eingetragene Rechte sowie Änderungen und Löschungen. Die ergänzenden Bewilligungsurkunden und Pläne sind nicht automatisch vollständig mit abgedruckt.

Darf jeder einen Grundbuchauszug anfordern?

§ 12 GBO verlangt ein dargelegtes berechtigtes Interesse. Im Umfang einer erlaubten Einsicht können Sie eine Abschrift verlangen, auf Wunsch beglaubigt. Klären Sie den Nachweis Ihres konkreten Kaufinteresses mit der zuständigen Stelle oder beschaffen Sie die Unterlagen über Verkäufer und Notariat.

Bleibt ein Wegerecht beim Eigentümerwechsel bestehen?

Ein eingetragenes Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB besteht beim gewöhnlichen Verkauf grundsätzlich fort. Es hängt am Grundstück und begünstigt den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Eine gewünschte Löschung benötigt eine eigenständige rechtliche Grundlage und die erforderlichen Unterlagen.

Wie teuer ist eine Löschung aus dem Grundbuch?

Das hängt von Eintragungsart und zusätzlichen Tätigkeiten ab. Das GNotKG-Kostenverzeichnis unterscheidet unter anderem KV 14143 für die Löschung im Übrigen und KV 14152 für Vormerkungen. Notarielle Erklärungen und Auslagen können hinzukommen. Lassen Sie den konkreten Vorgang samt Kostenverteilung prüfen; das Erwerbsgebührenmodell ist keine Löschungskostenrechnung.

Wird ein Wohnrecht nach dem Tod automatisch gelöscht?

Nein. Erlöschen des Rechts und Berichtigung des Grundbuchs sind getrennt. Nach §§ 22, 23 und 29 GBO sind Nachweise und gegebenenfalls eine Bewilligung nötig. Bei möglichen Rückständen gelten besondere Voraussetzungen; ein eingetragener Löschungserleichterungsvermerk kann die Bewilligung des Rechtsnachfolgers entbehrlich machen.

Prüfen Sie die Adresse, bevor Sie verhandeln

Grundstück, Baurecht, Risiken und Bodenwert in einer Akte, mit Quelle und Stand je Wert. Was fehlt, ist als offen markiert.

Quellen und Stand

Wie wir Quellen prüfen und Inhalte aktualisieren, erklärt die reesinsy-Redaktion.