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Bewertungsverfahren Immobilien: Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert

Bewertungsverfahren Immobilien ordnen einen Wert anhand geeigneter Marktdaten, Erträge oder Anlagenwerte ein. Nach § 6 ImmoWertV kommen Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren oder mehrere Verfahren in Betracht. Die Wahl ist mit Objektart, Marktgepflogenheiten und verfügbaren Daten zu begründen. Hier vergleichen Sie die Rechenwege und erkennen, welche Unterlagen für Ihre Immobilie noch fehlen.

Bundesweite Adresssuche. Welche Daten erscheinen, hängt von den Quellen des Landes ab.

Bewertungsverfahren Immobilien: Welche Methode beantwortet Ihre Frage?

Ein Verfahren ist ein begründeter Weg zur Wertermittlung. Es bestimmt, welche Daten benötigt werden, wie sie zum Objekt passen müssen und welche Rechenschritte folgen. Der Verkehrswert entsteht nach § 6 ImmoWertV unter Würdigung der Aussagefähigkeit des oder der angewendeten Verfahren. Ein Tabellenwert allein ist deshalb noch keine abschließend belastbare Aussage. Wenn Sie zunächst den Wertbegriff klären möchten, beginnen Sie beim Verkehrswert oder bei der Immobilienbewertung.

Die Tabelle zeigt typische Prüfsituationen, keine zwingende Zuordnung. Eine Eigentumswohnung kann passende Vergleichsdaten bieten, ein vermietetes Haus eine ertragsorientierte Betrachtung. Entscheidend bleibt, ob die konkreten Daten zum örtlichen Markt, Objekt und Stichtag passen. Wählen Sie nicht nach dem Verfahren, das den gewünschten höchsten oder niedrigsten Betrag liefert. Lassen Sie erklären, warum ein Rechenweg im konkreten Auftrag aussagefähig ist und welche Lücken seine Aussage begrenzen.

Vergleich der Immobilienbewertung-Verfahren: Objekt, Daten und Norm
VerfahrenTypische Objekte / PrüfsituationBenötigte DatenAmtliche DatengrundlageNorm
VergleichswertverfahrenWohnungen, standardisierte Häuser und Grundstücke bei geeigneten VergleichsgrundlagenVergleichspreise, Objektmerkmale, Zeitbezug, Anpassungen, passende BezugseinheitKaufpreissammlung; Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse; geeignete Bodenrichtwerte für BodenImmoWertV §§ 24 bis 26, § 20 und § 40
ErtragswertverfahrenErtragsorientiert gehandelte Mietobjekte bei belastbarer ErtragsbasisMarktübliche Erträge, Bewirtschaftungskosten, Bodenwert, Restnutzungsdauer, LiegenschaftszinsLiegenschaftszinssätze und zugehörige Modelle der Gutachterausschüsse; BodenwertgrundlagenImmoWertV §§ 27 bis 34 und § 21
SachwertverfahrenHäufig individuell geprägte selbst genutzte Häuser bei geeigneter MarktanpassungAnlagen- und Außenanlagenwerte, Herstellungskostenmodell, Alter, Bodenwert, SachwertfaktorSachwertfaktoren mit Modellbeschreibung der Gutachterausschüsse; Modellkosten und BaupreisindexImmoWertV §§ 35 bis 39 und § 21
ImmoWertV §§ 6, 20, 21, 24 bis 40; typische Objekte sind redaktionelle Beispiele, keine verbindliche Zuordnung; geprüft und abgerufen 09.10.2026.

Vergleichswertverfahren: passende Verkäufe und Faktoren prüfen

Beim Vergleichswertverfahren können Sie Vergleichsfaktoren, Länderzugänge und Anpassungsannahmen im Einzelnen prüfen. Das Vergleichswertverfahren geht nach § 24 ImmoWertV von geeigneten Vergleichspreisen aus. Hinreichend vergleichbare Eigenschaften und zeitliche Nähe zum Stichtag sind nach § 25 wichtig. Lage, Nutzung, Flächen, Zustand und Rechte können die Vergleichbarkeit begrenzen. Angebotspreise aus Inseraten sind zunächst Forderungen und dürfen nicht ungeprüft wie tatsächlich vereinbarte Vergleichspreise behandelt werden. Dokumentieren Sie, welcher Marktteil betrachtet wird und ob wesentliche Abweichungen berücksichtigt werden können.

Alternativ können geeignete objektspezifisch angepasste Vergleichsfaktoren mit ihrer Bezugseinheit verwendet werden. § 20 unterscheidet etwa auf Flächen bezogene Gebäudefaktoren und auf Erträge bezogene Ertragsfaktoren. In Worten lautet der Rechenweg: passende Vergleichsgrundlage auswählen, erforderliche Anpassungen vornehmen, vorläufigen Vergleichswert ableiten, gegebenenfalls zusätzlich den Markt berücksichtigen und besondere Merkmale prüfen. Ein Gebäudefaktor je Quadratmeter Wohnfläche gehört zu einer anderen Einheit als ein Bodenrichtwert je Quadratmeter Grundstück.

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind nach § 195 BauGB bei berechtigtem Interesse nach den landesrechtlichen Regeln zu erteilen. Eine öffentlich zugängliche Liste sämtlicher Einzelverkäufe ist damit nicht zugesagt. Prüfen Sie örtliche Marktberichte und veröffentlichte Vergleichsfaktoren zuerst auf Anwendungsbereich und Datenstand. Für den Boden erklärt Bodenrichtwert und Bodenwert die Eignungsprüfung. Können Sie Unterschiede nicht belastbar anpassen, sollte die betreffende Vergleichsgrundlage nicht als vermeintlich exakt passende Referenz erscheinen.

Ertragswertverfahren: Ertrag, Boden und Kapitalisierung unterscheiden

Das Ertragswertverfahren beruht nach § 27 ImmoWertV auf marktüblich erzielbaren Erträgen. § 31 unterscheidet den Rohertrag vom Reinertrag nach Abzug der Bewirtschaftungskosten. Die tatsächliche Miete ist zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar ist. Das Verfahren bewertet damit nicht nur die aktuelle Monatszahlung. Es benötigt eine zum Objekt und Stichtag passende Ertragsbasis sowie eine nachvollziehbare Einordnung abweichender oder veränderlicher Erträge.

Der kurze Rechenweg des allgemeinen Ertragswertverfahrens nach § 28 lautet: jährlichen Reinertrag ermitteln, Bodenwertverzinsung abziehen, verbleibenden Anlagenanteil über die Restnutzungsdauer kapitalisieren und Bodenwert hinzufügen. Als Kurzform: vorläufiger Ertragswert = (jährlicher Reinertrag minus Bodenwert × Liegenschaftszinssatz) × Kapitalisierungsfaktor + Bodenwert. Bodenwertverzinsung und Kapitalisierung verwenden denselben objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatz. Der Kapitalisierungsfaktor hängt nach § 34 von diesem Zinssatz und der Restnutzungsdauer ab; einfaches Addieren einer Jahresmiete und des Bodens ist kein vollständiger Rechenweg.

Zu prüfen bleiben Bewirtschaftungskosten nach § 32, die Eignung des Liegenschaftszinssatzes nach § 33 und das zugehörige Modell. Ein Bankkreditzins ist kein Ersatz für einen Liegenschaftszinssatz aus dem Grundstücksmarkt. Der vorläufige Ertragswert ist nach Maßgabe des § 7 marktbezogen zu prüfen; besondere objektspezifische Merkmale kommen hinzu. Dieser Überblick begründet die Datenentscheidung. Beide Varianten mit denselben Eingaben zeigt der Ertragswertverfahren-Rechner. Vollständige Varianten, ein Parameterbeispiel und ein Ertragswertrechner gehören in eine gesonderte Vertiefung und werden hier nicht durch frei angenommene Miet- oder Zinssätze ersetzt.

Sachwertverfahren: Anlagenwert mit dem Markt verbinden

Der Sachwert-Rechenweg zeigt die lineare Alterswertminderung und amtliche Fundstellen für die Marktanpassung. Das Sachwertverfahren ermittelt nach § 35 ImmoWertV zunächst die vorläufigen Werte der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie den Bodenwert. Für bauliche Anlagen sieht § 36 durchschnittliche Herstellungskosten, einen Regionalfaktor und einen Alterswertminderungsfaktor vor. Modellhafte Kostenkennwerte werden auf die zugehörigen Bezugseinheiten angewendet und auf den Stichtag bezogen. Die Baukosten einer individuellen Sanierung sind deshalb nicht automatisch der Sachwert des ganzen Hauses.

Außenanlagen und sonstige Anlagen sind nach § 37 gesondert zu erfassen, soweit sie wertbeeinflussend und noch nicht anderweitig enthalten sind. Der Alterswertminderungsfaktor richtet sich nach § 38 nach dem Verhältnis von Restnutzungsdauer und Gesamtnutzungsdauer. Ein Gebäudezustand kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer beeinflussen; Baujahr allein beantwortet diese Frage nicht. Halten Sie Flächenbasis, Standard und Zustand anhand Ihrer Unterlagen fest, bevor Sie einen Kostenkennwert einsetzen.

In Worten lautet die weitere Struktur: vorläufige Anlagenwerte und Bodenwert zusammenführen, mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor marktbezogen einordnen, gegebenenfalls zusätzlich den Markt anpassen und besondere Merkmale berücksichtigen. § 39 verlangt die Eignungsprüfung und Anpassung des Sachwertfaktors. Der Regionalfaktor aus dem Herstellungskostenmodell und der Sachwertfaktor zur Marktanpassung erfüllen verschiedene Aufgaben. Ein rechnerisch plausibler Baukostenansatz ohne geeignete Marktanpassung ist noch keine bestätigte Marktwertermittlung.

Welche Daten fehlen Ihnen für eine nachvollziehbare Bewertung?

Beginnen Sie mit einer Unterlagenliste und trennen Sie Quelle, Nutzerangabe und Annahme. Nach §§ 192 und 193 BauGB gehören die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und weiteren erforderlichen Daten zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse. § 12 ImmoWertV beschreibt die stichtagsbezogenen Wertermittlungsdaten und die Modellbeschreibung. Ein amtlicher Herausgeber ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob ein bestimmter Faktor für Ihren sachlichen und räumlichen Teilmarkt bestimmt wurde.

Entscheidungstabelle: Datenlücke und nächster Prüfschritt
Was fehlt?Welche Aussage ist eingeschränkt?Was Sie als Nächstes beschaffen
Vergleichbare Verkäufe oder ein geeigneter FaktorEin Vergleichswert lässt sich nicht aus Nachbarinseraten bestätigenÖrtlichen Marktbericht, Faktor mit Bezugsmerkmalen und zulässige Auskunft prüfen
Marktübliche Ertragsbasis und KostenEine Ertragsorientierung mit bloßer Istmiete bleibt unvollständigMietunterlagen, marktbezogene Einordnung und Modell der Bewirtschaftungskosten
Liegenschaftszins mit ModellbeschreibungKapitalisierung und Bodenverzinsung sind nicht belastbar begründetPassenden Datensatz des Gutachterausschusses samt Anwendungsbereich und Stichtag
Flächen, Zustand oder AnlagenmodellDer vorläufige Sachwert beruht auf ungesicherten BezugseinheitenPläne, belastbare Flächenermittlung, Zustandserfassung und Modellansätze
Sachwertfaktor für den TeilmarktMarktanpassung des Sachwerts bleibt offenÖrtlich geeignetes Faktor-Modell und Eignungsprüfung nach § 39
Bodenmerkmale oder passende ZoneBodenwert beeinflusst mehrere Rechenwege mit derselben LückeRichtwertgrundstück und Objekt vergleichen, Teilflächen und Anpassungen prüfen
ImmoWertV §§ 9, 12, 24 bis 40; redaktionelle Entscheidungshilfe; geprüft und abgerufen 09.10.2026.

Vermerken Sie bei jedem Dokument Herausgeber, Einheit, Stichtag, Abrufdatum und offene Abweichungen. Die Datenquellenübersicht unterstützt diese Zuordnung. Wenn ein benötigter Parameter fehlt, machen Sie die Lücke ausdrücklich sichtbar. § 9 erlaubt unter seinen Voraussetzungen sachverständige Schätzungen mit dokumentierten Grundlagen; eine eigene Wunschzahl ohne Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Vereinbaren Sie den nächsten Nachweis oder eine fachlich begründete alternative Vorgehensweise, bevor Sie aus einem unvollständigen Modell eine Preisentscheidung ableiten.

Modellkonformität: warum passende Zahlen allein nicht genügen

Modellkonformität bedeutet nach § 10 ImmoWertV, bei Anwendung veröffentlichter sonstiger Wertermittlungsdaten dieselben Modelle und Modellansätze wie bei ihrer Ermittlung zu verwenden. Die zugehörige Modellbeschreibung nach § 12 ist zu berücksichtigen. Das betrifft beispielsweise die Definition von Flächen, wirtschaftlicher Nutzungsdauer, Kosten und Bezugsobjekten. Zwei Tabellen können beide amtlich sein und dennoch nicht ohne Weiteres miteinander kombiniert werden.

Ein Sachwertfaktor gehört zum Sachwertmodell, mit dem er aus den Verkäufen abgeleitet wurde. Ändern Sie dessen Kosten- oder Flächenbasis ungeprüft, kann der Faktor seine beabsichtigte Wirkung verlieren. Entsprechend gehört ein Liegenschaftszinssatz zu einer Ertrags- und Kostenbetrachtung. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur die Parameterzahl, sondern auch, welche Regeln für deren Anwendung gelten. Bei historischen Daten sind außerdem die in § 10 geregelten Voraussetzungen einer erforderlichen modellkonformen Abweichung zu beachten.

Auch beim Boden kann ein ungeprüfter Wechsel der Bezugseinheit den Rechenweg verändern. Die planungsrechtlichen Maße erklärt GRZ und GFZ; die wertrelevante Flächendefinition ist gesondert zu prüfen. Bei einem Erbbaurecht muss außerdem der Bewertungsgegenstand sauber abgegrenzt werden. Solche Fragen beantwortet keine bloße Auswahl „Haus“ oder „Wohnung“ in einem Rechner. Sie benötigen die zugehörigen Unterlagen und gegebenenfalls eine fachliche Prüfung der Modellanwendung.

Das passende Verfahren wählen in 5 Schritten

  1. Auftrag und Stichtag bestimmenBeschreiben Sie den Bewertungsgegenstand, den Zweck und den maßgeblichen Zeitpunkt. Klären Sie, welche Aussage die empfangende Stelle benötigt und welche Form des Nachweises dafür vorgesehen ist.
  2. Objekt und Markt einordnenPrüfen Sie Nutzung, Lage, Zustand und Rechte. Halten Sie fest, wie vergleichbare Objekte am örtlichen Markt beurteilt werden. Eine übliche Nutzung ist ein Anhaltspunkt, kein automatischer Verfahrenszwang.
  3. Datenlage je Verfahren prüfenSammeln Sie Vergleichsgrundlagen, Ertragsunterlagen oder Anlagenwerte und die passenden amtlichen Parameter. Ordnen Sie Einheiten und Stichtage zu. Fehlende Daten bleiben als Lücke sichtbar.
  4. Wahl und Modell dokumentierenBegründen Sie nach § 6 ImmoWertV, welches Verfahren oder welche Kombination geeignet ist. Fügen Sie die erforderlichen Modellbeschreibungen hinzu und prüfen Sie Anpassungen sowie deren Begründung.
  5. Ergebnis und Unsicherheiten würdigenPrüfen Sie Marktanpassung und besondere Merkmale. Würdigen Sie die Aussagefähigkeit der Verfahrenswerte, statt Ergebnisse blind zu mitteln. Halten Sie die wesentlichen offenen Nachweise und den nächsten Schritt fest.

Die Schrittfolge ist eine redaktionelle Vorbereitungshilfe. Sie ermöglicht Ihnen, einen Bewertungsauftrag konkreter zu formulieren oder einen bestehenden Bericht gezielt nachzuvollziehen. Zu einer plausiblen Wahl gehört auch die Erklärung, warum andere Verfahren derzeit weniger aussagefähig sind. Eine zusätzliche Kontrollrechnung kann nützlich sein, wenn ihre Daten unabhängig geeignet sind. Mehrere Rechenwege mit derselben ungesicherten Boden- oder Flächenangabe schließen diese Lücke jedoch nicht.

Marktanpassung und besondere Merkmale im Ergebnis prüfen

§§ 6 bis 8 ImmoWertV unterscheiden vorläufigen, marktangepassten und abschließenden Verfahrenswert. Die allgemeinen Marktverhältnisse werden je Verfahren an unterschiedlichen Stellen berücksichtigt, etwa über Vergleichsdaten, marktübliche Erträge und Zinsen oder Sachwertfaktoren. Reichen die geeigneten Daten und Anpassungen nicht aus, kann eine weitere Marktanpassung erforderlich sein. Ein starrer zusätzlicher Prozentaufschlag für jede Methode folgt daraus nicht.

Besondere objektspezifische Merkmale können etwa Schäden, besondere Ertragsverhältnisse oder Rechte sein. Deren Wirkung ist zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits in anderen Ansätzen enthalten ist. Prüfen Sie dieselbe Besonderheit bei mehreren Verfahren möglichst konsistent. Unterschiedliche Ergebnisse verlangen eine Erklärung zur Aussagefähigkeit. Eine automatische Mittelwertbildung verdeckt diese Prüfung. Wenn Sie eine erste Orientierung erhalten, müssen deren Unsicherheiten und die fehlenden Nachweise neben der Wertangabe nachvollziehbar bleiben.

Wie legt das Finanzamt den Immobilienwert fest?

Steuerliche Bewertungen folgen dem Bewertungsgesetz und gegebenenfalls Landesrecht sowie dem jeweiligen Steuerzweck. Sie dürfen die Verfahren zur Verkehrswertermittlung nicht allein aufgrund ähnlich klingender Namen mit steuerlichen Rechenregeln gleichsetzen. Für einen Erbfall führt Immobilienwert bei Erbschaft weiter. Die Grundsteuer ist nochmals nach ihrem eigenen Bewertungszweck und Landesmodell einzuordnen. Ein für diesen Zweck gewählter Bodenrichtwertstichtag bestätigt keinen heutigen Verkaufspreis.

Dieser Methodenvergleich bietet allgemeine Information zur Vorbereitung Ihrer Daten- und Verfahrensentscheidung. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Für einen konkreten Nachweis klären Sie Zweck, Umfang und akzeptierte Form vor Auftragserteilung. Nehmen Sie dabei die Liste fehlender Daten mit: Ein genauer beschriebener Auftrag erleichtert es, passende Unterlagen anzufordern und verbleibende Unsicherheiten im Bericht ausdrücklich zu benennen.

Häufige Fragen

Welche Bewertungsverfahren für Immobilien gibt es?

§ 6 ImmoWertV nennt Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren oder mehrere davon. Die Auswahl muss unter anderem mit Objektart, Marktgepflogenheiten und geeigneten verfügbaren Daten begründet werden. Die Methode allein bestätigt weder einen Verkehrswert noch einen späteren Verkaufspreis.

Wann Ertragswertverfahren und wann Sachwertverfahren?

Prüfen Sie beim Ertragswert, ob marktüblich erzielbare Erträge und passende Zins- und Kostenmodelle vorliegen. Beim Sachwert benötigen Sie Anlagenwerte und eine geeignete Marktanpassung. Vermietung oder Selbstnutzung sind Anhaltspunkte, keine zwingende Zuordnung. Die Eignung der Daten bleibt entscheidend.

Wann ist das Vergleichswertverfahren geeignet?

Wenn hinreichend vergleichbare und zum Stichtag passende Verkäufe oder geeignete Vergleichsfaktoren verfügbar sind. Abweichungen müssen belastbar berücksichtigt werden können. Inserate allein sind keine bestätigte Sammlung erzielter Kaufpreise; deren Aussage muss gesondert eingeordnet werden.

Können mehrere Verfahren verwendet werden?

Ja, § 6 ImmoWertV lässt mehrere Verfahren zu. Die Aussagefähigkeit der Ergebnisse ist zu würdigen. Eine automatische Mittelung ist damit nicht vorgeschrieben. Prüfen Sie bei abweichenden Ergebnissen Daten, Modelle und dieselben besonderen Merkmale, bevor Sie eine abschließende Wertaussage übernehmen.

Was bedeutet Modellkonformität?

Nach § 10 ImmoWertV gehören veröffentlichte Wertermittlungsdaten zu den Modellen und Ansätzen ihrer Ermittlung. Verwenden Sie die passende Modellbeschreibung nach § 12. Ein Faktor aus einem anderen Flächen- oder Kostenmodell lässt sich nicht allein wegen seines amtlichen Herausgebers beliebig übertragen.

Ist der Sachwert schon der Verkehrswert?

Nicht automatisch. Zunächst werden vorläufige Anlagenwerte und Bodenwert zusammengeführt. Marktanpassung und besondere Merkmale sind zu berücksichtigen. Der Verkehrswert wird anschließend nach § 6 unter Würdigung der Aussagefähigkeit der angewendeten Verfahren ermittelt. Reine Herstellungskosten reichen dafür nicht.

Was tun, wenn geeignete Daten fehlen?

Kennzeichnen Sie die Lücke und prüfen Sie alternative geeignete Grundlagen. Sachverständige Schätzungen sind nach § 9 unter den dortigen Voraussetzungen mit dokumentierten Grundlagen möglich. Eine selbst gewählte Zahl ohne Begründung liefert dagegen keinen belastbaren Ersatz. Vereinbaren Sie den nächsten Nachweis oder eine begründete alternative Vorgehensweise.

Klären Sie die Fakten zu Ihrer Immobilie

Beginnen Sie mit der Adresse. Verfügbare amtliche Fakten, gekennzeichnete Modelle und offene Fragen bilden die Grundlage für Ihren nächsten Schritt.

Quellen und Stand

Wie wir Quellen prüfen und Inhalte aktualisieren, erklärt die reesinsy-Redaktion.