Checkliste Hausverkauf: Unterlagen zuerst ordnen
Beginnen Sie mit einer Mappe für das konkrete Objekt. Trennen Sie vorhandene Nachweise, eigene Angaben und ungeklärte Fragen. Fehlt der Plan, beschaffen Sie einen Grundriss mit dokumentiertem Stand. Schreiben Sie zu jedem Dokument, von wem es stammt und welchen Zustand es beschreibt. Wenn Pläne und tatsächliche Nutzung voneinander abweichen, klären Sie den Unterschied vor der Anzeige. Das erleichtert Gespräche mit Interessenten und verhindert widersprüchliche Antworten bei Besichtigungen.
Die Checkliste Hausverkauf hilft Ihnen bundesweit bei der Vorbereitung. „Pflicht“ bezeichnet hier eine benannte gesetzliche Anforderung mit ihren Voraussetzungen. „Üblich“ bedeutet eine sinnvolle Unterlage für Prüfung oder Vertragsvorbereitung, keine allgemeine gesetzliche Übergabepflicht. Welche zusätzlichen Dokumente benötigt werden, hängt von Objekt, Bundesland, Eigentumsverhältnissen und Vertrag ab. Ein beauftragtes Notariat kann die Liste für Ihren Fall ergänzen. Für eine umfassende technische Zustandsprüfung brauchen Sie gegebenenfalls eine sachverständige Untersuchung.
Vergleichen Sie Nettoerlöse. Diese Seite können Sie im Browser ausdrucken oder als PDF speichern. Die Druckansicht enthält die getrennten Unterlagenlisten und Quellen. Markieren Sie auf dem Ausdruck, was vorhanden ist, was Sie angefordert haben und wer offene Fragen beantwortet. Es gibt hier keinen gesonderten PDF-Download. Die sieben Schritte unten sind eine redaktionelle Arbeitsfolge, keine gesetzlich festgelegte Reihenfolge oder Zusage einer Verkaufsdauer.
| Unterlage | Wofür | Woher | Wann nötig | Pflicht oder üblich, Normbezug |
|---|---|---|---|---|
| Grundbuchauszug und Bezugsurkunden | Eigentum, Rechte und Belastungen prüfen | Grundbuchamt; Einsicht mit berechtigtem Interesse | Vor Preisgespräch und Vertragsentwurf | Üblich; § 12 GBO regelt Einsicht und Abschriften, nicht pauschale Übergabe |
| Flurkarte oder Lageplan | Grundstück und Gebäude zuordnen | Zuständige Katasterstelle | Vor Vermarktung, bei Grenzfragen | Üblich; zuständiges Landesverfahren erfragen |
| Grundrisse und Flächenberechnung | Angebotene Räume und Flächen nachvollziehen | Eigene Bauakte, Planer, Bauaufsicht | Vor Veröffentlichung einer Flächenangabe | Üblich; keine pauschale Bundesnorm für das Verkaufspaket |
| Baugenehmigungen und Umbauunterlagen | Nutzung und Änderungen prüfen | Eigene Unterlagen, zuständige Bauaufsicht | Vor Aussagen zu Ausbau und Nutzung | Objektabhängig üblich; Landesbaurecht gesondert prüfen |
| Baulastenauskunft ([Baulastenverzeichnis](/de/kaufen/baulastenverzeichnis)) | Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen prüfen; bei bestehendem Verzeichnis ersetzen Grundbuch und Bauakte die Auskunft nicht | Bauaufsicht nach Landesrecht; Bayern ohne allgemeines Verzeichnis: Grundbuch und Bauunterlagen; Brandenburg: Verzeichnis nach § 84 BbgBO und ältere Grundbuchsicherungen | Vor Vermarktung und Käuferentscheidung bei Zufahrts-/Bebauungsfragen | Objektabhängig üblich, keine pauschale Übergabepflicht; Auskunftsrecht nach Landesrecht |
| Altlastenauskunft (Altlastenkataster der zuständigen Behörde) | Bodenbelastungs- und Altlastenhinweise prüfen; ersetzt keine Bodenuntersuchung | Zuständige Bodenschutz- oder Umweltbehörde nach Landesrecht; Landesbeispiel Hamburg: BUKEA, Altlasthinweiskataster | Früh vor Vermarktung und Käuferentscheidung bei Vornutzung oder Verdacht | Objektabhängig üblich, keine pauschale Übergabepflicht; landesspezifischer Zugang und Datenschutz, Hamburg: UIG |
| Energieausweis oder Kopie | Energetische Informationen vorlegen | Vorhandene Gebäudeunterlagen, berechtigte Aussteller | Spätestens Besichtigung; Übergabe nach Vertrag | Pflicht im Anwendungsfall: § 80 Abs. 3 und 4, Ausnahmen § 79 Abs. 4 im GEG-Pfad |
| Zustandsunterlagen und Mängelliste | Bekannte Schäden und Reparaturen nachvollziehen | Eigene Aufzeichnungen, Handwerker, Sachverständige | Vor Käuferentscheidung und Vertragsentwurf | Liste üblich; § 444 BGB schützt bei Arglist nicht durch Haftungsausschluss |
| Darlehens- und Gläubigerangaben | Ablösung und Lastenfreistellung abstimmen | Finanzierende Bank, eigene Vertragsunterlagen | Für Vertragsvorbereitung | Üblich bei Belastung; konkrete Abwicklung im Notariat klären |
| Mietverträge, Nachträge und Abrechnungen | Vermietung und laufende Verhältnisse verstehen | Eigene Verwaltung oder beauftragte Verwaltung | Vor Käuferprüfung bei vermieteten Objekten | Üblich bei Vermietung; personenbezogene Daten zweckbezogen behandeln |
Unterlagen für den Verkauf einer Eigentumswohnung
Für eine Eigentumswohnung benötigen Sie zusätzlich zu den allgemeinen Hausunterlagen insbesondere die folgenden Gemeinschaftsunterlagen. Grundbuch, Grundriss, Flächenberechnung, Energieausweis und Angaben zu bekannten Mängeln bleiben wichtig. Beschaffen Sie den Energieausweis für das Gebäude über die Verwaltung, soweit vorhanden. Eine nur auf Ihre Wohnung bezogene Verbrauchsabrechnung ersetzt ihn nicht. Prüfen Sie auch, ob Stellplatz, Keller oder Garten tatsächlich zum verkauften Recht gehören oder lediglich genutzt werden.
Lesen Sie Beschlüsse zusammen mit den zugehörigen Kostenunterlagen. Eine angekündigte Dachsanierung kann die Entscheidung des Käufers beeinflussen, obwohl Ihre Wohnung selbst gepflegt ist. Eine alte Abrechnung zeigt vergangene Kosten, keine gesicherte künftige Belastung. Fragen Sie nach laufenden Maßnahmen, offenen Beschlüssen und aktuellen Zahlungsinformationen. Kennzeichnen Sie ausdrücklich, wenn eine Auskunft noch fehlt. Angaben über Rücklagen oder Hausgeld sollten zum selben Dokumentenstand passen und nicht aus unterschiedlichen Jahren zusammengesetzt werden.
| Unterlage | Wofür | Woher | Wann nötig | Pflicht oder üblich, Normbezug |
|---|---|---|---|---|
| Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan | Einheit, Nutzungsrechte und Gemeinschaft zuordnen | Eigene Urkunden, Verwaltung, zugängliche Grundakte | Vor Vermarktung und Vertragsentwurf | Üblich; Umfang und etwaige Zustimmungserfordernisse im Notariat prüfen |
| Versammlungsprotokolle | Entscheidungen und geplante Arbeiten verstehen | Verwaltung oder eigene Unterlagen | Vor Käuferentscheidung | Üblich für Käuferprüfung; Niederschrift nach § 24 Abs. 6 WEG |
| Beschluss-Sammlung | Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen nachlesen | Verwaltung; Einsicht auch für ermächtigte Dritte | Vor Käuferentscheidung und Rückfragen | Führung und Einsicht nach § 24 Abs. 7 WEG; keine pauschale Verkäufer-Übergabepflicht |
| Wirtschaftsplan und Beschlüsse zu Vorschüssen | Laufende Gemeinschaftszahlungen prüfen | Verwaltung | Vor Kostenangaben im Exposé | Üblich für Verkauf; Gemeinschaftsregelung § 28 Abs. 1 WEG |
| Jahresabrechnung und zugehörige Beschlüsse | Nachschüsse oder Anpassungen verstehen | Verwaltung | Vor Vertragsentwurf bei offenen Kosten | Üblich für Verkauf; § 28 Abs. 2 WEG |
| Vermögensbericht und Maßnahmenstand | Rücklagen, Gemeinschaftsvermögen und offene Projekte einordnen | Verwaltung, ergänzend Beschlüsse | Vor Käuferentscheidung | Bericht nach § 28 Abs. 4 WEG an Eigentümer; Weitergabe an Käufer üblich |
Hausverkauf vorbereiten in 7 Schritten
- Wert klärenLegen Sie Zweck, Stichtag und Datenbasis fest. Der Verkehrswert ordnet das Objekt ein; ein Angebotspreis ist Ihre Vermarktungsentscheidung. Sammeln Sie passende Belege statt nur Nachbaranzeigen. Für das Grundstück hilft die Einordnung von Bodenrichtwert und Bodenwert. Ein Richtwert allein bewertet das Haus nicht.
- Unterlagen zusammentragenArbeiten Sie die passende Tabelle durch. Vermerken Sie fehlende Dokumente, zuständige Stelle und nächsten Kontakt. Stimmen Nutzung und Plan nicht überein, lassen Sie den Sachverhalt klären. Stellen Sie allen Beteiligten dieselbe geprüfte Fassung bereit, damit Exposé und Antworten auf Käuferfragen zusammenpassen.
- Energieausweis organisierenPrüfen Sie Verfügbarkeit, Gültigkeit und Anwendungsfall frühzeitig. Planen Sie die Vorlage und spätere Übergabe ein. Übernehmen Sie Kennwerte aus dem Ausweis, nicht aus Erinnerungen. Der Ratgeber Zustand und Energie hilft, energetische Informationen von einer technischen Zustandsprüfung zu unterscheiden.
- Bekannte Mängel offenlegenDokumentieren Sie Schäden, Untersuchungen und Reparaturen mit den vorhandenen Belegen. Schreiben Sie auch auf, was ungeklärt bleibt. Besprechen Sie erhebliche oder strittige Sachverhalte fachlich und mit dem Notariat. Eine mündliche Beschwichtigung ersetzt weder einen Befund noch die Abstimmung des Vertragstextes.
- Lasten im Grundbuch prüfenLesen Sie Rechte und Belastungen einschließlich Bezugsurkunden. Ein Eintrag lässt sich nicht allein aus seiner kurzen Bezeichnung bewerten. Nutzen Sie die Erklärung zu Grundbuch Abteilung 2. Bei Bankrechten stimmen Sie die erforderliche Ablösung über Bank und Notariat ab.
- Steuerfrage vorab prüfenSammeln Sie Erwerbsunterlagen, Nutzungsverlauf und relevante Kosten. Lassen Sie vor verbindlichen Terminen prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann. Dieser Schritt ist keine individuelle Steuerberechnung. Im Erbfall führt der eigene Ratgeber zu Behalten, Vermieten oder Verkaufen weiter.
- Notartermin vorbereitenÜbermitteln Sie Eigentumsangaben, Beteiligte, vereinbarten Kaufgegenstand und offene Vertragsfragen. Prüfen Sie den Entwurf sorgfältig und lassen Sie Unklarheiten erläutern. Klären Sie Zahlungsabwicklung und Übergabe anhand des Vertrags. Die Orientierung zu Notarkosten erläutert den Gebührenrahmen ohne pauschales Kostenversprechen.
Was braucht der Notar vom Verkäufer?
Das Notariat benötigt verlässliche Angaben zu den Beteiligten und dem Kaufgegenstand. Halten Sie Namen, Anschriften, Eigentumsverhältnisse und Grundbuchbezeichnung bereit. Für die Feststellung Ihrer Person nach § 10 BeurkG stimmen Sie die erforderlichen Identitätsnachweise vor dem Termin ab. Handelt jemand für Sie, klären Sie die benötigte Vollmacht und deren Form direkt mit dem Notariat. Bei mehreren Eigentümern darf eine einzelne Zustimmung nicht als Zustimmung aller behandelt werden.
Teilen Sie vereinbarten Kaufpreis, mitverkauftes Inventar, Vermietung, bekannte Belastungen und gewünschte Übergaberegelungen mit. Bei bestehenden Finanzierungen braucht die Vorbereitung regelmäßig Angaben zur Bank und zur Ablösung. Für eine Wohnung sind besondere Regelungen der Gemeinschaft mitzuteilen. Ob weitere Zustimmungen oder Nachweise erforderlich sind, wird anhand des konkreten Rechts geprüft. Reichen Sie die vorhandenen Unterlagen früh ein und nennen Sie ausdrücklich, was noch nicht geklärt ist.
Der Notar klärt nach § 17 BeurkG den Sachverhalt und erläutert die rechtliche Tragweite. Nach § 14 BNotO betreut er die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Das ersetzt keine Gebäudebesichtigung und keine persönliche Steuerprüfung. Stellen Sie deshalb fachliche Zustandsfragen und steuerliche Fragen an die jeweils zuständige Fachperson. Lassen Sie Änderungen am Entwurf erklären, bevor Sie unterschreiben. Für die Vorbereitung zählt ein verständlicher und zutreffender Sachverhalt mehr als ein möglichst schneller Termin.
Energieausweis: Vorlage, Anzeige und Bußgeldrahmen
Das Energieausweisrecht verlangt im Anwendungsfall einen gültigen Ausweis und die Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Ohne Besichtigung erfolgt die Vorlage unverzüglich, spätestens auf Aufforderung. Nach Vertragsschluss ist er unverzüglich zu übergeben (§ 80 Abs. 3 und 4 im amtlichen GEG-Pfad). Ausnahmen für kleine Gebäude und Baudenkmäler stehen in § 79 Abs. 4. Prüfen Sie den Einzelfall statt aus dem Alter des Hauses eine Ausnahme abzuleiten.
Liegt bei einer Anzeige in kommerziellen Medien bereits ein Ausweis vor, gehören Ausweisart, Endenergiekennwert, wesentliche Heizenergieträger und bei Wohngebäuden Baujahr sowie Energieeffizienzklasse hinein (§ 87 Abs. 1, geprüft 09.10.2026). Die Bußgeldobergrenze für die einschlägigen Vorlage-, Übergabe- und Anzeigenverstöße beträgt 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2, geprüfter Abruf 09.10.2026). Das ist eine mögliche Obergrenze, kein automatisch fälliger Betrag. Die amtlichen Abrufe unterscheiden sich in Bezeichnung und Fassungsstand zwischen GEG und GModG; die Quellen nennen beide Abrufwege. Lassen Sie offene Anwendungsfragen vor Veröffentlichung prüfen.
Spekulationsfrist: Steuerfrage vor dem Verkauf klären
Bei Grundstücken im Privatvermögen kann ein Verkauf innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Ausgenommen ist insbesondere die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im gesamten maßgeblichen Zeitraum oder im Verkaufsjahr und den beiden vorhergehenden Jahren. Das sind keine pauschal verlangten drei vollen Jahre. Quelle und Stand: § 23 EStG, geprüft 09.10.2026.
Bei unentgeltlichem Erwerb wird für diese Vorschrift die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Ein Erbfall startet daher nicht einfach eine neue Anschaffungsfrist. Vermietung, gemischte Nutzung und besondere Erwerbsvorgänge benötigen eine individuelle Prüfung. Eine feste Steuerquote lässt sich aus der Checkliste nicht ableiten; ein möglicher Gewinn ist vom Verkaufserlös zu unterscheiden. Lassen Sie Fristen und Folgen anhand Ihrer Unterlagen steuerlich beraten, bevor Sie den Verkauf zeitlich festlegen.
Steuer- und Rechtsfragen anhand Ihrer Unterlagen prüfen
Welche Unterlagen werden an den Käufer übergeben?
Vereinbaren Sie ein nachvollziehbares Unterlagenpaket passend zum Objekt und Vertrag. Dazu gehören üblicherweise Pläne, Flächenbelege, verfügbare Bauunterlagen, relevante Wartungsinformationen und bei Wohnungen Gemeinschaftsunterlagen. Die gesetzliche Energieausweisübergabe nach Vertragsschluss erfolgt früher als eine gegebenenfalls spätere Schlüsselübergabe. Stellen Sie sie deshalb nicht bis zum Übergabetermin zurück. Dokumentieren Sie, welche Fassung der Käufer wann erhalten hat. Fehlende Nachweise bleiben als fehlend benannt.
Bereiten Sie für die Besitzübergabe ein Protokoll mit Datum, Schlüsseln, Zählerständen, übergebenen Unterlagen und verbleibenden Punkten vor. Der maßgebliche Übergabezeitpunkt folgt dem vereinbarten Vertrag und seiner Abwicklung. Kündigen Sie Verträge nicht allein aufgrund einer Kaufzusage. Stimmen Sie Energieversorgung, Versicherungen und Verwaltung mit den jeweiligen Stellen ab; örtliche Meldepflichten bei einem Umzug sind gesondert zu prüfen. Persönliche Unterlagen und fremde Daten gehören nur soweit erforderlich in das Käuferpaket. Bewahren Sie für sich eine geordnete Dokumentation auf.
Häufige Fehler beim Hausverkauf vermeiden
Bekannte Mängel zu verschweigen kann die Vorbereitung erheblich gefährden. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer bei arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie insoweit nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Die Einordnung eines konkreten Sachverhalts verlangt rechtliche Prüfung. Eine allgemeine Formulierung im Vertrag gibt deshalb keine Sicherheit für unzutreffende Aussagen. Halten Sie Beobachtung, fachlichen Befund und noch offene Ursache auseinander. Notieren Sie Käuferfragen und Ihre Antworten.
Ein weiterer Fehler ist ein Preis ohne prüfbare Grundlage. Ein Onlinewert oder ein besonders hohes Angebot für Unterstützung erklärt weder passende Marktdaten noch den Zustand Ihres Objekts. Nutzen Sie den Bewerten-Hub, um Wertzweck und Datenlage zu ordnen. Fehlende Unterlagen und widersprüchliche Flächen können auch einen plausibel klingenden Preis unbrauchbar machen. Ob Sie privat oder mit Unterstützung verkaufen, ist eine eigene Entscheidung; diese Seite bewertet keine Maklerangebote. Vollständige Vorbereitung garantiert weder einen Erlös noch eine feste Vermarktungsdauer.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen braucht man für einen Hausverkauf?
Beginnen Sie mit Grundbuch, Grundstücksunterlagen, Grundrissen, Flächenbelegen, verfügbaren Bauunterlagen und Zustandsnachweisen. Prüfen Sie den Energieausweis frühzeitig. Für eine vermietete Immobilie kommen Mietunterlagen hinzu. Die Tabelle unterscheidet gesetzliche Anforderungen von üblichen Prüfunterlagen; zusätzliche Anforderungen richten sich nach Ihrem Objekt und Vertrag.
Was braucht der Notar vom Verkäufer?
Das Notariat braucht Angaben zu Personen, Eigentum, Grundbuch und den vereinbarten Vertragsbedingungen. Teilen Sie Belastungen, Vermietung und offene Fragen mit. Identitätsnachweise und gegebenenfalls Vollmachten stimmen Sie vorher direkt ab. Die erforderliche Liste hängt auch davon ab, wer Eigentümer ist und wer beim Termin handelt.
Welche Unterlagen muss ich an den Käufer übergeben?
Der Energieausweis oder eine Kopie ist im gesetzlichen Anwendungsfall unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben. Für weitere Unterlagen vereinbaren Sie das objektbezogene Paket: etwa Pläne, Bauunterlagen und Gemeinschaftsunterlagen. Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Bestand. Aus der redaktionellen Liste entsteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht für jedes aufgeführte Dokument.
Gibt es die Checkliste Hausverkauf als PDF?
Nutzen Sie die Druckfunktion Ihres Browsers und wählen Sie dort bei Bedarf die Ausgabe als PDF. Die Seite bietet eine Druckansicht mit Unterlagentabellen und Quellen. Ein eigener Download wird nicht angeboten. Auf dem Ausdruck können Sie fehlende Dokumente und Ihre nächsten Rückfragen markieren.
Was muss ich beim Hausverkauf ans Finanzamt zahlen?
Ein möglicher Steuerbetrag hängt von Erwerb, Nutzung und steuerlichem Ergebnis ab. Für Privatvermögen ist insbesondere § 23 EStG zu prüfen. Nutzen Sie den Hinweis zur Steuerberatung für die individuelle Prüfung vor dem Verkauf. Die Checkliste liefert weder eine Steuerberechnung noch eine Zusage der Steuerfreiheit.
Was muss ich nach dem Verkauf abmelden oder ummelden?
Stimmen Sie Versorgungs-, Verwaltungs- und Versicherungsangelegenheiten mit den jeweiligen Stellen anhand des tatsächlichen Übergangs ab. Halten Sie Zählerstände und Datum fest. Bei einem Umzug prüfen Sie zusätzlich die örtlichen Meldeanforderungen. Eine Kaufzusage allein ist kein geeigneter Anlass, sämtliche Verträge sofort zu beenden.
Was ist der größte Fehler beim Hausverkauf?
Besonders kritisch sind unzutreffende Aussagen und verschwiegene bekannte Mängel. Auch ein Preis ohne Grundlage und ungeprüfte Flächen erschweren Käuferentscheidungen. Dokumentieren Sie vorhandene Belege und offene Fragen, gleichen Sie Exposé und Antworten ab und lassen Sie rechtliche Zweifelsfälle vor Vertragsschluss klären.
Klären Sie die Fakten zu Ihrer Immobilie
Beginnen Sie mit der Adresse. Verfügbare amtliche Fakten, gekennzeichnete Modelle und offene Fragen bilden die Grundlage für Ihren nächsten Schritt.
Quellen und Stand
Wie wir Quellen prüfen und Inhalte aktualisieren, erklärt die reesinsy-Redaktion.
- Baden-Württemberg: Baulastenverzeichnis, Einsicht und zuständige StelleGeprüft 09.10.2026; amtliche Service-BW-Verfahrensbeschreibung auch über Heidelberg gelesen
- Bayern: Destatis, kein allgemeines Baulastenverzeichnis und GrundbuchsicherungGeprüft 09.10.2026
- Brandenburg: Baulastenverzeichnis und fortbestehende Dienstbarkeiten, § 84 BbgBOGeprüft 09.10.2026; Absätze 4 bis 6
- Hamburg: Altlasthinweiskataster, Auskunft, Zuständigkeit und DatenschutzGeprüft 09.10.2026; Landesbeispiel, kein bundesweit einheitliches Auskunftsverfahren
- Grundbucheinsicht und Abschriften, § 12Geprüft 09.10.2026
- Feststellung der Beteiligten, § 10Geprüft 09.10.2026
- Notarielle Sachverhaltsklärung und Belehrung, § 17Geprüft 09.10.2026; über amtliche Gesamtausgabe geprüft
- Unabhängige und unparteiische Betreuung, § 14Geprüft 09.10.2026; amtliche HTML-Gesamtausgabe, § 14
- Energieausweisrecht: Ausnahmen, amtlicher GEG-Pfad, § 79Geprüft 09.10.2026; HTML-Abruf nennt GModG, PDF nennt GEG
- Energieausweisrecht: Ausstellung, Vorlage und Übergabe, § 80Geprüft 09.10.2026; über amtliche Gesamtausgabe geprüft
- Energieausweisrecht: Pflichtangaben in Anzeigen, § 87Geprüft 09.10.2026; HTML nennt GModG, PDF nennt GEG
- Energieausweisrecht: Bußgeldvorschriften, § 108Geprüft 09.10.2026; HTML-Abruf nennt GModG, PDF nennt GEG
- Haftungsausschluss und Arglist, § 444Geprüft 09.10.2026
- Private Veräußerungsgeschäfte, § 23Geprüft 09.10.2026
- Niederschrift und Beschluss-Sammlung, § 24Geprüft 09.10.2026
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht, § 28Geprüft 09.10.2026
- Amtliche Energie-Gesamtausgabe, §§ 79, 80, 87, 108Geprüft 09.10.2026; PDF nennt GEG und noch nicht berücksichtigte Änderungen. Keine vollständige Rechtsstandsabnahme.