Vergleichswertverfahren Immobilie: Was wird verglichen?
Sie möchten wissen, was vergleichbare Immobilien tatsächlich am Markt erzielen. Dafür genügt eine ähnliche Adresse nicht. Eine Wohnung im selben Haus kann sich durch Geschoss, Zustand, Rechte oder Wohnfläche deutlich unterscheiden. Beginnen Sie deshalb mit einer Beschreibung des zu bewertenden Objekts und dem gewünschten Bewertungsstichtag. Der Bewerten-Hub hilft Ihnen, Anlass und benötigte Aussage zu klären.
Direkter und indirekter Vergleich sind zwei Zugänge zu Marktdaten. Beim direkten Zugang stehen bereinigte und angepasste Vergleichspreise im Mittelpunkt. Beim indirekten Zugang fasst ein Vergleichsfaktor geeignete Kaufpreise eines beschriebenen Normobjekts zusammen. Der Faktor liefert keine pauschale Deutschlandbewertung. Lesen Sie immer die Objektbeschreibung, die räumliche Abdeckung und das Modell gemeinsam mit dem Betrag.
Nach § 24 entsteht zunächst ein vorläufiger Vergleichswert. Die Prüfung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale gehört zum weiteren Weg. Ein Rechnergebnis bestätigt keine vollständige Immobilienbewertung. Der Verkehrswert bezieht sich auf einen zum Stichtag unter gewöhnlichen Marktbedingungen erzielbaren Preis nach § 194 BauGB. Für diese Aussage müssen Daten und individuelle Merkmale ausreichend belastbar sein.
Direkter Vergleich: geeignete Kaufpreise statt Inseratspreise
| Zugang | Geeignete Grundlage | Vorläufiger Rechenweg |
|---|---|---|
| Direkt | Vergleichspreise aus hinreichend vergleichbaren Verkäufen | Statistische Auswertung geeigneter und angepasster Vergleichspreise |
| Indirekt, bebautes Objekt | Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor | Faktor mal zugehörige Bezugsgröße |
| Indirekt, Boden | Objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert | Angepasster Richtwert mal entsprechende Grundstücksfläche |
§ 25 verlangt hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale und zeitliche Nähe der Verkäufe zum Bewertungsstichtag. Die Anzahl allein schafft keine Vergleichbarkeit. Prüfen Sie Nutzung, Flächen, Baualter, Ausstattung und rechtliche Situation. Unterschiedliche Teilmärkte sollten nicht ohne Begründung in einem Mittelwert zusammengeführt werden. Auch ein auffällig hoher Einzelverkauf beantwortet Ihre Bewertungsfrage nicht, solange seine besonderen Umstände ungeklärt sind.
Angebote in Immobilienportalen zeigen zunächst Preisforderungen. Sie können bei der Marktbeobachtung helfen, ersetzen aber nicht ohne Prüfung tatsächlich vereinbarte Kaufpreise. Halten Sie Angebotsdatum, Vermarktungsdauer und erkennbare Objektunterschiede fest. Kennzeichnen Sie solche Angaben als Angebotsbeobachtungen. Fragen Sie den zuständigen Gutachterausschuss nach geeigneten Auskünften aus der Kaufpreissammlung und nach den Voraussetzungen sowie Gebühren des konkreten Produkts.
Indirektes Vergleichswertverfahren: Faktor und Bezugseinheit
Vergleichsfaktoren nach § 20 beschreiben durchschnittliche Werte eines Normobjekts je geeigneter Bezugseinheit. Gebäudefaktoren können sich auf Fläche oder Rauminhalt beziehen, Ertragsfaktoren auf marktüblich erzielbare jährliche Erträge. Euro je Quadratmeter Wohnfläche ist daher nur eine mögliche Einheit. Verwechseln Sie Wohnfläche nicht mit Brutto-Grundfläche und einen Ertragsfaktor nicht mit einem Flächenpreis. Der hier angebotene Rechner unterstützt ausschließlich den Wohnflächenbezug.
§ 26 verlangt die Prüfung und erforderliche Anpassung des Vergleichsfaktors an das Objekt. Die Veröffentlichung muss erläutern, welches Normobjekt zugrunde liegt und welche Einflüsse bereits berücksichtigt sind. Ein Immobilienrichtwert kann einen solchen standardisierten Marktbezug bieten. Sein Name allein beweist jedoch weder die passende Bezugseinheit noch die Eignung für Ihre Immobilie. Übernehmen Sie Faktor und Modellbeschreibung gemeinsam.
Klären Sie außerdem, ob der Faktor das Gesamtobjekt einschließlich Bodenanteil beschreibt oder nur das Gebäude. Dieser Rechner setzt den Gesamtobjektbezug voraus und addiert keinen Bodenwert. Ein zusätzlicher Bodenbetrag könnte sonst denselben Anteil doppelt erfassen. Für die eigenständige Bodenbetrachtung nutzen Sie den Bodenwert-Prüfweg, der Grundstücksfläche, Richtwertgrundstück und abweichende Merkmale erläutert.
Lage, Zustand und Stichtag nachvollziehbar anpassen
§ 9 unterscheidet zeitliche Veränderungen der allgemeinen Marktverhältnisse und abweichende Objektmerkmale. Geeignete Indexreihen können den Zeitbezug herstellen. Umrechnungskoeffizienten oder begründete marktübliche Zu- und Abschläge können Merkmalsunterschiede berücksichtigen. Frei gewählte Prozente sind noch keine fachlich abgeleiteten Anpassungen. Dokumentieren Sie deshalb zu jeder Korrektur die Fundstelle, das Bezugsmodell und den Grund, weshalb sie auf Ihr Objekt anwendbar sein soll.
Achten Sie auf Mehrfacherfassung. Wenn ein veröffentlichter Faktor bereits eine bestimmte Lage oder einen modernisierten Zustand berücksichtigt, darf dieselbe Eigenschaft nicht nochmals ohne Begründung korrigiert werden. Der Rechner zeigt eine einfache Multiplikation Ihrer Eingaben. Er untersucht keine Wechselwirkungen und leitet keine Anpassung aus einer Adresse ab. Bei ungeklärten Merkmalen vergleichen Sie Annahmen und lassen die fachlich passende Korrektur prüfen.
Vergleichswertverfahren Rechner: grobe Rechenorientierung
Tragen Sie eine belegbare Wohnfläche und einen dazu passenden Vergleichsfaktor ein. Die optionalen Anpassungen werden nacheinander multipliziert, nicht addiert. Ein leeres Anpassungsfeld bedeutet keine Veränderung, nicht den Nachweis unveränderter Marktverhältnisse. Quelle und Bezugsdatum des Faktors bleiben Ihre Angaben. Die Rechnung kann fehlende Unterlagen nicht ersetzen und bestätigt weder eine Wertspanne noch eine bestimmte Bewertungsgenauigkeit.
Grobe Rechenorientierung: Wohnfläche mal Faktor mit bis zu drei nacheinander multiplizierten Anpassungen. Jede Zahl ist Ihre Nutzerangabe oder Annahme. Keine fachliche Quellenprüfung, kein Verkehrswert und kein Finanzamt-Rechner.
Amtliche Länderzugänge und Prüfstatus
Wohnfläche und belegbaren Faktor eingeben. Anpassungen sind optional; dokumentieren Sie deren fachliche Grundlage.
Rechenorientierung zu ImmoWertV § 24, Rechtsstand geprüft am 10.10.2026. Prozentanpassungen sind frei gewählte Szenarien, keine amtlichen Umrechnungskoeffizienten. Allgemeine Information, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung und kein Gutachten.
Das Angebot dient allgemeiner Recheninformation und ersetzt kein Gutachten. Es ist keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Verwenden Sie den Betrag als Orientierung für Ihre nächste Quellenprüfung, nicht als bestätigten Preis für Vertrag oder Erklärung. Eine Haftungszusage für Ihre Bewertungsentscheidung ist mit dieser Rechnung nicht verbunden. Größere Unsicherheit bei einer Eingabe bleibt im Ergebnis bestehen, auch wenn die Rechnung eine genaue Zahl anzeigt.
Vergleichswertverfahren Beispiel: jede Zahl als Annahme
Die Ausgangsrechnung ergibt 240.000 Euro. Nach der Lageannahme werden daraus 264.000 Euro, nach der Zustandsannahme 237.600 Euro und nach der Stichtagsannahme 249.480 Euro. Die Zwischenwerte stammen aus der Multiplikation der genannten Demo-Eingaben. Plus zehn und minus zehn Prozent heben sich dabei nicht auf, weil die zweite Anpassung auf den bereits veränderten Betrag angewendet wird.
Für Ihren Fall ersetzen Sie jede Annahme durch eine begründete Eingabe. Notieren Sie daneben, was ungeklärt bleibt. Fehlt eine belastbare Zustandsgrundlage, schafft auch ein plausibel wirkender Abschlag keine Sicherheit. Eine Sensitivitätsrechnung kann zeigen, wie stark die Annahme den Betrag verändert. Sie liefert aber weder eine statistische Vertrauensspanne noch eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines späteren Verkaufspreises.
Vergleichsfaktoren finden: amtliche Zugänge für alle Länder
Die Matrix unterscheidet einen amtlichen Einstieg von einem nachgewiesenen freien Faktorangebot. BORIS zeigt häufig Bodenrichtwerte. Daraus folgt kein öffentlicher Gebäudefaktor. Nicht geprüft bedeutet, dass hier weder ein freier Zugriff noch dessen Fehlen festgestellt wurde. Die Prüfung bezieht sich auf Veröffentlichungsinformationen, nicht auf eine vollständige Bedienabnahme aller Karten. Für die Nutzung Ihrer Daten lesen Sie die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
| Land | Amtlicher Einstieg | Frei einsehbare Faktoren / Prüfgrenze | Abruf oder Prüfstatus |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | BORIS-BW | Nicht geprüft: frei zugängliche Gebäudefaktoren und örtliche Abdeckung | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Bayern | BORIS-Bayern | Nicht geprüft: Vergleichsfaktoren und Gebühren des konkreten Ausschusses | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Berlin | Gutachterausschuss Berlin | Downloadliste öffentlich einsehbar: steuerliche Vergleichsfaktoren Wohnungseigentum 2025, Stand 02.03.2026; keine Verkehrswertfaktoren bestätigt | 10.10.2026, Veröffentlichungsbeleg geprüft |
| Brandenburg | Gutachterausschüsse Brandenburg | Nicht geprüft: frei zugängliche Vergleichsfaktoren im jeweiligen Bericht | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Bremen | Gutachterausschuss Bremen | Nicht geprüft: freie Faktoren; Bremen und Bremerhaven örtlich unterscheiden | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Hamburg | Gutachterausschuss Hamburg | Nicht geprüft: freie Vergleichsfaktoren im aktuellen Marktbericht | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Hessen | BORIS Hessen | Nicht geprüft: Immobilienrichtwerte oder Gebäudefaktoren frei einsehbar | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | GeoPortal.MV | Nicht geprüft: freier Zugang zu Vergleichsfaktoren | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Niedersachsen | Gutachterausschüsse Niedersachsen | Ja laut amtlicher Meldung: Wertermittlungsdaten 2026 einschließlich Vergleichsfaktoren kostenfrei; konkrete Objektabdeckung prüfen | 10.10.2026, Veröffentlichungsbeleg geprüft |
| Nordrhein-Westfalen | BORIS-NRW | Ja für veröffentlichte Immobilienrichtwerte laut Viersener Bericht 2025; örtliche Abdeckung prüfen, siehe Quellenbeleg | 10.10.2026, Veröffentlichungsbeleg geprüft |
| Rheinland-Pfalz | Gutachterausschüsse Rheinland-Pfalz | Nicht geprüft: kostenfreie Vergleichsfaktoren und Produktumfang | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Saarland | Geoportal Saarland | Nicht geprüft: freie Gebäudefaktoren beim örtlichen Ausschuss | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Sachsen | BORIS Sachsen | Nicht geprüft: freie Vergleichsfaktoren; Bodenrichtwerte nicht gleichsetzen | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Sachsen-Anhalt | LVermGeo Sachsen-Anhalt | Nicht geprüft: frei einsehbare Vergleichsfaktoren | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Schleswig-Holstein | DANord / Bodenrichtwerte | Nicht geprüft: Vergleichsfaktoren beim örtlichen Gutachterausschuss | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
| Thüringen | BORIS-TH | Nicht geprüft: frei einsehbare Vergleichsfaktoren | Nicht geprüft; Link aus Länderübersicht, Stand 09.10.2026 |
Berlin veröffentlicht in der geprüften Downloadliste Faktoren für Wohnungseigentum ausdrücklich zur steuerlichen Bewertung. Nutzen Sie diese nicht ungeprüft für einen heutigen Verkauf. Niedersachsen beschreibt kostenfreie Wertermittlungsdaten einschließlich Vergleichsfaktoren. Der Viersener Bericht bestätigt kostenlose Einsicht und Ausdruck veröffentlichter Immobilienrichtwerte in BORIS-NRW. Keiner dieser Belege bestätigt die Abdeckung jeder Adresse. Im Abschnitt Datenquellen erfahren Sie, wie Herkunft, Datenstand und offene Abdeckung dokumentiert werden.
Wann ist das Vergleichswertverfahren geeignet?
Eigentumswohnungen und standardisierte Häuser bieten häufig einen vergleichbaren örtlichen Teilmarkt. Bei Bauland kommt eine Bodenbewertung anhand geeigneter Verkäufe oder eines angepassten Bodenrichtwerts in Betracht. Eine ähnliche Nutzung ist dabei nur der Einstieg. Prüfen Sie Baurecht, Erschließung, Zuschnitt und Rechte. Der Wohnflächenrechner auf dieser Seite ist für unbebautes Land nicht geeignet; dort wird eine andere Bezugsgröße benötigt.
Die Schwäche des Verfahrens liegt in fehlenden oder unpassenden Vergleichsdaten. Seltene Objekte, stark abweichende Ausstattungen oder ein bewegter Markt erschweren die Übertragung. Nach § 6 ist die Verfahrenswahl zu begründen. Eine starre Mindestzahl von Verkäufen wird hier nicht versprochen. Lassen Sie erklären, ob die Stichprobe den relevanten Teilmarkt ausreichend beschreibt und welche Anpassungen auf tatsächlich belegten Zusammenhängen beruhen.
Vergleichswertverfahren oder Sachwertverfahren?
Der Vergleichswert beginnt bei geeigneten Kaufpreisen oder daraus abgeleiteten Faktoren. Das Sachwertverfahren betrachtet Anlagenwerte und Boden mit anschließender Marktanpassung. Es kann bei eigengenutzten Häusern eine passende Perspektive bieten. Das Ertragswertverfahren richtet den Blick auf marktübliche Erträge. Keines der Verfahren ist grundsätzlich höherwertig; die verfügbaren Daten und der konkrete Markt entscheiden über die Aussagefähigkeit.
Wenn mehrere Verfahren verwendet werden, ist ein bloßer Mittelwert ihrer Ergebnisse keine ausreichende Begründung. Unterschiedliche Beträge können auf verschiedene Annahmen oder fehlende Informationen hinweisen. Prüfen Sie zunächst, ob Stichtag, Objektbeschreibung und Rechtslage übereinstimmen. Die Übersicht der Bewertungsverfahren hilft Ihnen, die Datenanforderungen miteinander zu vergleichen und die Wahl Ihres Bewertungswegs nachvollziehbar zu dokumentieren.
Vergleichswertverfahren beim Finanzamt und bei Erbschaftsteuer
Steuerliche Bewertung folgt dem Bewertungsgesetz. § 182 sieht für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich das Vergleichswertverfahren vor. § 183 nennt geeignete Vergleichspreise und vom Gutachterausschuss mitgeteilte Faktoren. Bezieht sich ein steuerlicher Faktor nur auf das Gebäude, wird der Bodenwert gesondert berücksichtigt. Dieser Gesamtobjektrechner bildet diese steuerliche Unterscheidung und das Bewertungsverfahren des Finanzamts nicht vollständig ab.
Eine steuerliche Feststellung und eine Bewertung für einen Verkauf beantworten verschiedene Aufträge. Übertragen Sie deshalb einen Faktor nicht allein wegen gleicher Einheiten zwischen beiden. Bei Erbschaft oder Schenkung klären Sie Anlass, steuerlichen Stichtag und benötigte Nachweise mit der zuständigen Stelle. Der Artikel Immobilienwert bei Erbschaft erläutert den allgemeinen Prüfweg und die gesonderten Bewertungsgrundlagen.
Ihr Prüfweg vom Anlass zur nachvollziehbaren Rechnung
- Objekt und Stichtag festhaltenNotieren Sie Bewertungsanlass, Nutzung, Lage, Wohnfläche und deren Unterlagen. Beschreiben Sie offene Zustandsfragen und rechtliche Besonderheiten.
- Zuständigkeit klärenBestimmen Sie den örtlichen Gutachterausschuss und den richtigen Teilmarkt. Prüfen Sie Berichtsfassung, Produktumfang und mögliche Gebühren vor der Bestellung.
- Amtliche Grundlage beschaffenWählen Sie den zuständigen Gutachterausschuss. Suchen Sie passende Vergleichspreise oder einen Faktor mit Normobjekt, Bezugsgröße und Berichtsfassung.
- Eignung und Anpassungen prüfenVergleichen Sie Objektmerkmale und Datenstichtag. Dokumentieren Sie jede Anpassung und prüfen Sie, ob derselbe Einfluss bereits im Faktor enthalten ist.
- Rechnung nachvollziehenBerechnen Sie Ausgangsbetrag und Anpassungen getrennt. Halten Sie fest, welche Beträge auf Unterlagen beruhen und welche nur Annahmen sind.
- Besondere Merkmale prüfenKlären Sie Rechte, Belastungen und ungewöhnliche Zustände. Prüfen Sie, ob ein Einfluss bereits in den Vergleichsdaten oder einer Anpassung erfasst wurde.
- Rechnung und offene Fragen speichernBewahren Sie Eingaben, Quellen und Zwischenwerte zusammen auf. Lassen Sie fehlende Merkmale und die Aussagefähigkeit fachlich prüfen, bevor Sie eine Entscheidung darauf stützen.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Vergleichswert?
Direkt werden geeignete Vergleichspreise ausgewertet. Indirekt wird ein objektspezifisch angepasster Faktor mit der passenden Bezugsgröße multipliziert. Besondere Grundstücksmerkmale bleiben zusätzlich zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Sachwert und Vergleichswert?
Der Vergleichswert beginnt bei geeigneten Marktverkäufen. Der Sachwert beginnt bei Anlagenwerten und Boden und benötigt die passende Marktanpassung. Die Datengrundlage bestimmt, welcher Weg aussagefähig ist.
Ist der Rechner für Eigentumswohnungen geeignet?
Nur zur Rechenorientierung mit einem geeigneten Gesamtobjektfaktor je Quadratmeter Wohnfläche. Teilmarkt, Gebäudezustand und Rechte müssen zum Modell passen. Der Rechner prüft diese Voraussetzungen nicht.
Sind Immobilienrichtwert und Bodenrichtwert dasselbe?
Nein. Ein Immobilienrichtwert beschreibt ein standardisiertes bebautes Objekt, ein Bodenrichtwert ein Richtwertgrundstück des Bodens. Einheit, Modell und Objektmerkmale müssen jeweils geprüft werden.
Wie viele Vergleichsobjekte sind erforderlich?
Die ImmoWertV verlangt eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Eine allgemeine feste Anzahl wird hier nicht genannt. Entscheidend sind Qualität, zeitliche Nähe und Repräsentativität der Daten.
Was ist das Vergleichswertverfahren bei der Erbschaftsteuer?
Es ist ein steuerlicher Bewertungsweg nach dem BewG. Das Finanzamt verwendet geeignete Vergleichspreise oder mitgeteilte Faktoren. Diese grobe Wohnflächenrechnung ersetzt weder eine steuerliche Feststellung noch die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen.
Darf ich Inseratspreise als Vergleichspreise einsetzen?
Inserate enthalten zunächst Angebote, keine bestätigten Verkäufe. Kennzeichnen Sie sie als Angebotsbeobachtungen und prüfen Sie ihre Aussagefähigkeit. Die gesetzliche Vergleichspreisgrundlage knüpft an geeignete Kaufpreise an.
Klären Sie die Fakten zu Ihrer Immobilie
Beginnen Sie mit der Adresse. Verfügbare amtliche Fakten, gekennzeichnete Modelle und offene Fragen bilden die Grundlage für Ihren nächsten Schritt.
Quellen und Stand
Wie wir Quellen prüfen und Inhalte aktualisieren, erklärt die reesinsy-Redaktion.
- ImmoWertV § 6Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- ImmoWertV § 9Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- ImmoWertV § 20Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- ImmoWertV § 24Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- ImmoWertV § 25Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- ImmoWertV § 26Rechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- BauGB § 194: VerkehrswertRechtsstand geprüft, abgerufen 10.10.2026
- BewG § 182: steuerliche BewertungAmtlicher Suchindex geprüft 10.10.2026; Direktabruf zeitweise Timeout
- BewG § 183: steuerliche BewertungAmtlicher Suchindex geprüft 10.10.2026; Direktabruf zeitweise Timeout
- Berlin: steuerliche Vergleichsfaktoren für WohnungseigentumDownloadliste geprüft 10.10.2026; Liste Faktorjahr 2025, Stand 02.03.2026
- Niedersachsen: kostenfreie Wertermittlungsdaten 2026Amtliche Meldung, Bereitstellung ab 02.03.2026; abgerufen 10.10.2026
- Kreis Viersen: Grundstücksmarktbericht 2025, ImmobilienrichtwerteKapitel 5.1.2.1, S. 42; abgerufen 10.10.2026